Mobilfunk
Neues Recht auf Reparatur: Was sich seit Juli 2026 für Handy-Besitzer ändert

Seit dem 23. Juli 2026 gelten mit den §§ 479a–479g BGB neue Regeln: Smartphone-Besitzer können sich auch nach Ablauf der Gewährleistung direkt an den Hersteller wenden und eine Reparatur verlangen. Der Ratgeber erklärt, was das konkret bedeutet.
Ein gesprungenes Display, ein Akku, der kaum noch Ladung hält, ein Smartphone, das nach drei Jahren streikt – bisher hieß es in solchen Fällen häufig: neu kaufen, weil die Gewährleistung längst abgelaufen ist. Seit diesem Sommer gibt es dafür eine neue rechtliche Grundlage. Dieser Beitrag erklärt, was sich geändert hat, wer davon profitiert und wo die neuen Regeln noch Fragen offenlassen.
Was die EU-Richtlinie 2024/1799 und die neuen §§ 479a–479g BGB konkret regeln
Seit dem 23.07.2026 ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um die §§ 479 a bis 479 g BGB ergänzt worden, die eine Reparaturverpflichtung des Herstellers (§ 479 b BGB) für bestimmte Produkte beinhalten. Damit setzt Deutschland die europäische Reparaturrichtlinie um. Besonders bemerkenswert: Die §§ 479a bis 479g BGB fügen einen eigenen Untertitel ein und geben dem Verbraucher einen Anspruch unmittelbar gegen den Hersteller – unabhängig von einem Vertrag. Wer also ein Smartphone im Handel gekauft hat, kann sich direkt an den Hersteller wenden, ohne dass zwischen beiden ein Vertragsverhältnis bestehen muss. Dieser neue Anspruch tritt nicht neben die klassische Gewährleistung, sondern setzt erst danach ein: Der Anspruch greift erst, wenn gegenüber dem Verkäufer keine Gewährleistungsrechte (mehr) bestehen (§ 479a Nummer 3 BGB), also wenn der Defekt erst nach Gefahrübergang auftritt oder die Gewährleistung verjährt ist. Solange die zweijährige Gewährleistung noch läuft, bleibt der Weg zum Verkäufer meist die bessere Option, da er in der Regel kostenfrei ist. Neben der Reparaturpflicht selbst enthalten die neuen Paragrafen weitere Vorgaben: Der Hersteller muss gemäß § 479 c BGB Ersatzsteile und reparaturbezogene Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. § 479 d BGB gibt vor, dass die Hersteller Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen haben. § 479 e BGB regelt, dass die Hersteller keine Hardware- und Softwaretechniken einsetzen dürfen, welche die Reparatur von Waren behindern.
Welche Smartphones und Zeiträume sind betroffen? Die 7-Jahres-Ersatzteilpflicht
Der Reparaturanspruch gilt nicht für jedes Elektrogerät, sondern nur für Produktgruppen, die in einem eigenen Anhang der EU-Richtlinie aufgeführt sind. Dazu zählen unter anderem Haushaltswaschmaschinen und -wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte sowie Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets.
Für Smartphones gilt eine Frist von sieben Jahren: Je nach Produktgruppe müssen Ersatzteile, Werkzeuge und Reparaturanleitungen sieben bis zehn Jahre verfügbar sein. Für Waschmaschinen gilt die längere Frist von zehn Jahren, bei Smartphones reichen sieben Jahre. Wichtig ist dabei der Startpunkt dieser Frist: Sie beginnt nicht mit dem Kaufdatum, sondern mit dem Tag, an dem der Hersteller die Produktion des Modells eingestellt hat. Das bedeutet: Wer 2026 ein Smartphone kauft, das seit zwei Jahren produziert wird, hat Anspruch auf Reparatur bis sieben Jahre nach dem letzten Produktionstag. In der Praxis ist dieses Datum für Käufer oft schwer zu ermitteln, da Hersteller das Datum auf Anfrage mitteilen müssen; eine zentrale Datenbank ist nicht vorgesehen.
Konkret geregelt ist auch, welche Bauteile bereitgestellt werden müssen: Displaybaugruppe, Rückwand, Schutzfolie für klappbare Displays, Ladegerät sowie Halter für SIM-Karte und Speicherkarte müssen Endnutzern zugänglich sein; die Rückwand zählt nur dazu, wenn sie für den Batteriewechsel vollständig entfernt werden muss. Zusätzlich gilt aus dem Ökodesign-Recht eine Lieferfrist: fünf Arbeitstage Lieferfrist für Ersatzteile in den ersten fünf Jahren des Siebenjahreszeitraums.
Wann der Hersteller eine Reparatur nicht ablehnen darf
Der Reparaturanspruch ist kein reines Kulanzangebot, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch des Verbrauchers gegenüber dem Hersteller auf die Reparatur der Ware. Der Hersteller darf die Erfüllung seiner Reparaturverpflichtung daher nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Eine Ablehnung ist nur in engen Grenzen möglich: Der Anspruch besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit nach den in Anhang II der Richtlinie genannten Rechtsakten gewährleisten muss; bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit besteht er nicht.
Auch bereits erfolgte Reparaturen durch Dritte sind kein Ablehnungsgrund: § 479b Abs. 2 BGB stellt klar, dass der Hersteller die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen darf, weil zuvor ein anderer Betrieb am Gerät gearbeitet hat. Zudem dürfen technische Hürden nicht als Vorwand dienen: Hersteller dürfen die Verwendung von Original-, gebrauchten, kompatiblen oder 3-D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, solange diese Teile im Einklang mit der Rechtsordnung stehen. Wer trotz Reparaturbedarfs zunächst über einen neuen Vertrag nachdenkt, findet über die Handytarife im Vergleich einen Überblick, ob ein Tarifwechsel parallel sinnvoll wäre – unabhängig von der Gerätefrage.
Streitpunkt „angemessener Preis": Was Verbraucherschützer kritisieren
Der wunde Punkt der neuen Regelung ist die fehlende Konkretisierung dessen, was als „angemessen" gilt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband formuliert es deutlich: Was ein angemessener Reparaturpreis ist, ist derzeit reine Auslegungssache der Hersteller. Konkrete Kriterien, was ein angemessener Preis sei, fehlen. Diese Unsicherheit betrifft nicht nur Verbraucher, sondern wird auch von Wirtschaftsvertretern bemängelt: Die Wirtschaftsvertreter bemängeln unklare Formulierungen im Gesetzestext – insbesondere den Begriff „angemessener Preis". Diese Unschärfe könne zu Rechtsunsicherheit für Hersteller und Dienstleister führen.
In der öffentlichen Diskussion wird zudem befürchtet, dass hohe Ersatzteilpreise die Reparatur faktisch unattraktiv machen. Berichte sprechen davon, dass der Begriff „angemessener Preis" für Reparaturen gesetzlich nicht definiert ist und der Austausch eines Displays bis zu 80 Prozent des Neupreises kosten könnte. Eine gesetzliche Beweislastumkehr, die Herstellern die Pflicht auferlegen würde, überhöhte Preise selbst zu rechtfertigen, gibt es bislang nicht.
So berufen sich Leser konkret auf ihr neues Recht
Wer ein defektes Smartphone reparieren lassen möchte, sollte strukturiert vorgehen. Verbraucherschützer empfehlen eine schriftliche Anfrage mit klarer Fristsetzung. Eine mögliche Formulierung lautet laut Expertenempfehlung sinngemäß: „Bitte teilen Sie mir innerhalb von 14 Tagen mit, ob die Reparatur durchgeführt werden kann, welche Ersatzteile benötigt werden, welche Kosten entstehen und innerhalb welcher Frist repariert wird."
Zur Dokumentation gehört außerdem ein belastbarer Kostenvoranschlag: Ein schriftlicher Kostenvoranschlag mit Angabe der Teilequalität sollte eingeholt werden. Praktisch empfiehlt es sich, folgende Punkte festzuhalten:
- Kaufbeleg und Modellbezeichnung des Smartphones
- Datum und Beschreibung des Defekts, idealerweise mit Fotos
- Schriftliche Anfrage an den Hersteller mit Fristsetzung
- Antwort des Herstellers zu Kosten, benötigten Teilen und Reparaturdauer
- Vergleichsangebote, etwa von unabhängigen Fachwerkstätten
Ein Vergleich lohnt sich: Angebote von autorisiertem Service, freier Fachwerkstatt und dem Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller sollten gegenübergestellt werden. Wer sich zusätzlich zu allgemeinen Verbraucherthemen informieren möchte, findet weitere Hintergründe im Ratgeberbereich.
Wo es noch Unsicherheiten und offene Fragen gibt
Neben der Preisfrage bleiben weitere Punkte ungeklärt. International tätige Anbieter außerhalb der EU stellen die Durchsetzung vor Herausforderungen: Offen bleibt die praktische Durchsetzung gegenüber Anbietern und Plattformen aus Drittstaaten – ein Punkt, den Bundesrat und Sachverständige angesprochen haben und den die Bundesregierung auf EU-Ebene weiterverfolgen soll.
Auch die genaue Reichweite der Regelung ist nicht immer eindeutig. Bei Laptops etwa greift der Anspruch nur eingeschränkt: Laptops, Notebooks und Convertibles fallen nicht unter den Reparaturanspruch. Erfasst ist nur das verbaute Display als „elektronisches Display" – der Rest des Geräts bleibt außen vor. Wie viele Unternehmen von den neuen Pflichten betroffen sind, lässt sich nur grob schätzen: Laut dem Regierungsentwurf sind rund 17.100 Hersteller betroffen, gerechnet über alle Produktgruppen des Anhangs II der Richtlinie.
Schließlich bleibt die zentrale Streitfrage bestehen: Was tatsächlich „angemessen" im Sinne der Richtlinie ist, bleibt offen. Das führt für Verbraucher:innen zu erheblicher Rechtsunsicherheit, ob veranschlagte Preise und Zeiten angemessen sind. Bis erste Gerichtsentscheidungen oder konkretisierende Verwaltungsvorgaben vorliegen, dürfte diese Unsicherheit anhalten. Wer parallel über einen neuen Mobilfunkvertrag oder einen Wechsel nachdenkt, kann sich unabhängig davon über aktuelle Handytarife informieren, während die Reparaturfrage mit dem Hersteller geklärt wird.